Ab 01. Juli 2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und auch keine Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Das Finanzministerium hat nun auch auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten seine Rechtsmeinung zu bestimmten Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten daraus:
Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.
Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte.
Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.
Ein Zuschuss/Beitrag des Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlt werden.
Ist eine Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.
Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.
Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.
Stand: Mai 2021
Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de
Erscheinungsdatum:
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