Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen:
Erhöhung der Umsatzgrenze
Für Umsätze im Freien (= die sogenannte “Kalte-Hände-Regelung”) gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht. Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000 wurde mit 1. Jänner 2026 auf € 45.000 angehoben. Betriebe mit diesem Jahresumsatz netto im Freien (zB Haus-zu-Haus-Geschäft, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht grundsätzlich befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken unter bestimmten Bedingungen sowie bei Kantinen gemeinnütziger Vereine.
Klarstellung zur Belegerteilung
Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Unternehmer können den elektronischen Beleg entweder per Mail oder App an den Kunden übermitteln oder auch die Möglichkeit geben, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (zB per Bildschirmanzeige).
Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, zB auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (zB „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.
Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Das Inkrafttreten dieser Änderung wird mit 1. Oktober 2026 erfolgen.
Bildquellenangabe: Blake Wisz auf Unsplash
Erscheinungsdatum:
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