Eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt entweder freiwillig, automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Der bereits bestehende umfangreiche Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände (wie bereits berichtet) wurde nochmals geändert und erweitert.
So hat nun eine Veranlagung unter anderem auch zu erfolgen, wenn
ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde oder
ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde oder
wenn im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
wenn in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde oder
wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.0000,00 erzielt hat oder
wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.
Stand: 03/2023
Bildquellenangabe: RainerSturm / pixelio.de
Erscheinungsdatum:
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