Luxusimmobilien
Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist (sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde), unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass Vermietern bei einer Vermietung für Wohnzwecke auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.
Vermietung von Luxusimmobilien unecht befreit
Die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) wurde dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (=Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist bei einer derartigen Vermietung die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.
Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Millionen betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.
Inkrafttreten der Neuregelung
Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie seit dem 1. Jänner 2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.
Bildquellenangabe: Florian Schmidinger auf Unsplash
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