Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich die Frage, ob auch handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden können. Grundsätzlich haftet die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten)
Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife (Masseverkürzung)
nicht rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
bei nach Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane
Um eine persönliche Haftung einzudämmen, sind folgende Punkte zu beachten:
Bildquellenangabe: Tingey Injury Law Firm auf Unsplash
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