Check geringfügige Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn
Für 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze wie im Vorjahr € 551,10 monatlich und bleibt somit unverändert. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze jedoch überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.
Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Unsere Handlungsempfehlung
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Überprüfen Sie geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen.
Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie Änderungen stets schriftlich.
Bildquellenangabe: Vitaly Gariev auf Unsplash
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