Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge.
Welche Mieten sind betroffen?
Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht für dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
Was muss bei Mieterhöhungen künftig beachtet werden?
Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer ist als 3 %, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.
Was ändert sich bei befristeten Mietverträgen
Bei Vermietungen durch Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.
Bildquellenangabe: Jakub Zerdzicki auf Unsplash
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