Seitenbereiche

Für Klienten

Mitarbeiterprämie Neu

Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst lediglich die Lohnsteuer.

Die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000 an steuerfreier Prämie auszuzahlen.

Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.

Abgabenrechtliche Behandlung

Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit.
Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:

 

Lohnsteuer

Steuerfrei bis € 1.000 bzw. € 3.000
in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung

Sozialversicherung

pflichtig

Betriebliche Vorsorge (BV)

pflichtig

Dienstgeberbeitrag (DB

pflichtig

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

pflichtig

Kommunalsteuer

pflichtig

 
Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.

Weitere Eckpunkte

  • Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.

  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.

  • Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000 nicht übersteigt.

  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.

 

Bildquellenangabe: Krankenimages auf Unsplash

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir sind eine renommierte Kanzlei für Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung in Wels, Thalheim (Traunviertel), Bad Schallerbach und Salzburg. Wir kümmern uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.