In Branchen mit einem hohen Serviceanteil wie in der Gastronomie, ist es mitunter üblich, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber am Arbeitsplatz Getränke für das Personal bereitstellt. Das Einkommensteuergesetz sieht eine Befreiung vor, wonach kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber Getränke zur Konsumation im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an sein Personal bereitstellt.
Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, welche Getränke der Arbeitgeber bereitstellt. Dies können daher beispielsweise Kaffee, Tee, Limonaden, Mineralwasser, aber auch alkoholische Getränke wie Bier sein. Auch ist die Befreiungsbestimmung betraglich nicht beschränkt, sodass der Arbeitgeber hier uneingeschränkt Getränke zum Verbrauch bereitstellen kann.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Getränke auch tatsächlich im Betrieb konsumiert werden. Stellt der Arbeitgeber Getränke zur Mitnahme bereit, so ist dies nicht von der Steuerbefreiung mit umfasst. In diesem Fall wäre ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungen ist im Rahmen dieser Befreiungsbestimmung die Freiwilligkeit des Arbeitgebers keine Voraussetzung, sodass die Steuerbefreiung auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. zur Bereitstellung der Getränke verpflichtet ist.
Andere Beiträge und Abgaben
Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.
Stand: 26. März 2025
Bild: fanjianhua - stock.adobe.com
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