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Gehaltsvorschuss und Dienstgeberbeitrag

Infos im Überblick

Folgende Informationen haben wir für Sie zusammengefasst:

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2023

Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

 Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.

Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

 

Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?

Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.

In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun in FAQs einige Klarstellungen vorgenommen. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Die Festlegung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.

Eine Vorlage zum Aktenvermerk finden Sie auf unserer Homepage.

Auch die Frage, ob diese Festlegung auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfolgen kann, wird beantwortet: Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.

 

Stand: 11/2022

Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de

 

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