Nachweispflicht Fahrtenbuch
Damit bei E-Autos in der Buchhaltung überhaupt ein Vorsteuer-Abzug berücksichtigt werden kann, muss eine betriebliche Nutzung von zumindest 10% nachgewiesen werden.
Wenn einem Dienstnehmer ein E-Auto zur privaten Nutzung überlassen wird, müsste für die Ermittlung des Sachbezuges theoretisch kein Fahrtenbuch geführt werden, da für E-Autos nach derzeitiger Rechtslage kein Sachbezug anfällt.
Achtung: Allerdings wird für die Feststellung, ob die betriebliche Nutzung mehr als 10% der Fahrleistung ausmacht, sehr wohl ein Nachweis benötigt!
Die Fahrten zwischen der Wohnung eines Dienstnehmers und seiner Arbeitsstelle sind nämlich grundsätzlich nicht betrieblich sondern privat veranlasste Fahrten.
Ein Nachweis für eine entsprechende betriebliche Nutzung kann daher nur mittels eines vom Dienstnehmer geführten Fahrtenbuches erfolgen.
Bei einem Aussendienstmitarbeiter wird in der Regel von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung auszugehen sein.
Stand: November 2021
Quelle: Partner-Treuhand-Gruppe
Bildquellenangabe: JMG / pixelio.de