Betrachtungszeiträume und Förderrichtlinien
Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet.
Zusätzliche Betrachtungszeiträume
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt bisher 12) einmonatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden.
Neu hinzugekommen sind die Betrachtungszeiträume 16.3.2021 bis 15.4.2021, 16.4.2021 bis 15.5.2021 und 16.5.2021 bis 15.6.2021.
Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträume wurde auch die Frist für die Antragstellung bis zum 31.7.2021 verlängert.
Zusatzbonus
Zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss und zum Comeback-Bonus wird für Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds zuerkannt wurde, ein „Zusatzbonus“ in Höhe von € 100 pro Betrachtungszeitraum (maximal € 1.500 bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume) ausbezahlt. Der „Zusatzbonus“ muss für bereits vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 1.6.2021 automatisch (ggf. in Teilbeträgen) ausbezahlt.
Neuer Förderhöchstbetrag
Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und des „Zusatzbonus“ ergibt sich bei Inanspruchnahme der vollen Förderung für alle Betrachtungszeiträume ein neuer Förderhöchstbetrag von insgesamt € 39.000.
Erweiterter Zugang für Neugründer
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds sollen künftig auch bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 30.10.2020 (bisher 1.1.2020) gewährt werden können.
Keine parallelen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, darf der Antragsteller nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Anspruchsberechtigende Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum
Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss die auf eigenen Namen und eigene Rechnung selbstständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch über den gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.
Antragsberechtigung bei Sanierungsverfahren
Ein über den Antragsteller eröffnetes Sanierungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung steht einer Antragstellung im Rahmen des Härtefallfonds nicht mehr länger entgegen.
Ausländische Bankkonten
Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr auch auf Bankkonten in EU- oder EWR-Ländern ausbezahlt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021.
Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Quelle: Atikon
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