Zusatzinformation zur Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!
Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen: „Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“
Betriebsvereinbarung: Nur bei Corona-Kurzarbeit kann der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben auch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Ausgenommen davon ist der Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. Die Betriebsvereinbarung ist aber nicht zwingend. Stimmt der Betriebsrat nicht zu oder will der Arbeitgeber keine Betriebsvereinbarung, kann der Urlaubsverbrauch auch mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden.
Urlaub während der Corona-Kurzarbeit: Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.
Achtung: Für Arbeitsleistungen, die infolge Urlaubes und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!
Möglichkeiten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann also wählen:
- Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren oder im Ausnahmefall anordnen; keine Kurzarbeit;
- Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren oder im Ausnahmefall anordnen; in dieser Zeit Kurzarbeit prüfen und vorbereiten, im Anschluss Kurzarbeit;
- sofort Kurzarbeit vereinbaren, dabei sich um Urlaub und Zeitausgleich bemühen und allen betroffenen Arbeitnehmern anbieten.
Informationsquelle: AMS
Informationsstand: 27.03.2020
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