Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll.
Geplant ist, dass Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der künftigen Richtlinie erfüllen, den Umsatzersatz via Finanzonline bis spätestens 15.12.2020 beantragen können. Dies gilt für bestimmte Branchen (richtet sich nach ÖNACE), die in der zu erarbeitenden Richtlinie aufgezählt werden.
Bis zu 80 % des Umsatzes für den in der Verordnung vorgesehenen Zeitraum sollen ersetzt werden. Die Bemessungsgrundlage soll aus Vergangenheitsdaten von der Finanzverwaltung automatisch ermittelt werden. Nach Annahme des Antrages soll binnen einer Woche ausbezahlt werden. Der maximale Auszahlungsbetrag ist pro Unternehmen mit € 800.000,00 gedeckelt, bestimmte Corona-Hilfen werden gegengerechnet.
Bei Antrag werden die getätigten Angaben plausibilisiert und im Nachhinein durch die Finanzverwaltung kontrolliert.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 2.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html. Die Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.
Quelle: Atikon
Stand: 02.11.2020
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