zum Jahreswechsel
Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben
Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.
Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT
Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:
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Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.
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Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
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Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
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Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen. Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.
Die Gesetzgebungen sind noch abzuwarten - das Finanzministerium bietet auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
Umsatzsteuersatzsenkungen
Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:
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Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.
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Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.
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Ab 01.01.2021 beträgt der Steuersatz 10% für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene.
Hinweis: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Quelle: Atikon
Stand: 14.12.2020
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