Gesetzlich ausgeweitet und beschlossen
Im Nationalrat wurde die angekündigte Umsatzsteuer-Senkung in der Gastronomie beschlossen. Weiters wird die Senkung für den Bereich der Hotellerie diskutiert.
Die Gesetzgebung ist jedoch noch abzuwarten!
Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier abrufen.
Diese Steuer-Senkung gilt für Umsätze in jenen Bereichen, die ab dem 1. Juli 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.
Zusätzlich zur bereits angekündigten Senkung der Umsatzsteuer auf die Abgabe aller Speisen und Getränke im Bereich der Gastronomie (wenn eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist), soll der ermäßigte Steuersatz auch angewendet für:
- Gewerbebetriebe wie Bäckerei, Fleischerei und Konditorei, die Speisen und Getränke auf Grund deren gastronomischer Nebenrechte verabreichen
- Beherbergung und Camping
- Museum, Kino oder Musikveranstaltung, Zirkus und Schausteller
- Publizierender Bereich (zB Bücher, Broschüren, Drucke, Zeitungen, Zeitschriften, Bilderalben) inkl. E-Publikationen
Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen, die den kulturellen und den Publikationsbereich betreffen:
- Gemälde und Zeichnungen (vollständig mit der Hand geschaffen; Originalstiche, –schnitte und –Steindrucke; Collagen und dekorative Bildwerke; künstlerische Fotografien, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst)
- Handgewebte Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern (höchstens acht Kopien je Werk)
- Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien; Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder;
- Noten, kartografische Erzeugnisse.
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Naturpark, Gärten
- Leistungen mit dem Theaterbetrieb
- Musik- und Gesangsaufführungen
- Filmvorführungen.
Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.
KASSENSYSTEME UND BELEGAUSSTELLUNG:
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits ab dem 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 Prozent kann auch durch eine Textanmerkung oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg erfolgen. Dadurch können alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung. Detailliertere und aktuelle Informationen hier.
Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen.
Quelle: Atikon, WKO
Stand: Juli 2020
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