Eckpunkte im Überblick
Corona und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Auswirkungen abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) einen Schutzschirm für Veranstaltungen, der die finanziellen Nachteile durch Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen etwas ausgleichen soll.
Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt.
Förderbare Veranstaltungen
Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.
Ausgenommene Veranstaltungen
Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.
Voraussetzung einer Förderung
Die Förderung setzt voraus, dass
- die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,
- ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,
- ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,
- die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,
- schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,
- sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000 belaufen,
- sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat. Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts bzw. darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
Förderbare Aufwendungen
Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.
Ausmaß der Förderung
Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000) und des Abschnittes 3.1 des befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.
Antragstellung
Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen.
Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021.
Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/
Quelle: Atikon
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