Verlängerung bis 30.06.2020 möglich
Dienstnehmer und Lehrlinge mit COVID-19-Risiko-Attest haben einen Anspruch auf Freistellung, sofern nicht die Arbeitsleistung im Home-Office erbracht werden kann oder mittels geeigneter Maßnahmen in der Arbeitsstätte die Ansteckungsgefahr mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgabe, SV- und sonstige Beiträge) über Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einzubringen ist, zu ersetzen.
Die Freistellung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie konnte bislang längstens 31.05.2020 erfolgen.
Durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wurde dieser Freistellungszeitraum bis 30.06.2020 verlängert.
Quelle: Infomedia
Stand: 28.05.2020
Hinweis: Wir sind Bereitsteller dieser Information und übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Aktualität sowie keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die Verwertung der zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.