In der Corona-Zeit
Sind bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen außer Betrieb zu nehmen?
Das BMF beantwortet diese Anfragen dahingehend, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
Was ist zu tun, wenn die Registrierkassenschwelle (Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsatz von mehr als 7.500 Euro pro Jahr) überschritten wird, die elektronische Registrierkasse aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Installation der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist?
Das Finanzministerium hat die WKÖ informiert, dass bei Überschreiten der Registrierkassenschwellen bis Ende Juni 2020 die Registrierkassenpflicht erst mit 01. Oktober 2020 eintritt.
Quelle: WKO
Stand: Mai 2020
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