Vorübergehende Erleichterungen für Dienstgeber
Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.
Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
- Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind.
- Sonstige Betriebe können einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen, wenn sie coronabedingt in Liquiditätsprobleme kommen
Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
- Ausständige Beiträge werden generell nicht eingetrieben. Es werden keine Exekutionsanträge gestellt.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Für Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchgeführt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Auch die gesetzliche Fälligkeit bleibt unverändert bestehen.
Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Dienstgeber an die Dienstgeberservicestelle der ÖGK wenden, weitere Infos gibt es auch auf der Website unter www.gesundheitskasse.at.
Stand: 24.03.2020
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