Guthaben bei Kommunal- und Lohnsteuer
Bei der Lohnabrechnung kann sich in den jeweiligen Abrechnungsmonaten aufgrund der Kurzarbeit bzw. aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes (von 25 % auf 20 %) bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer ein Guthaben ergeben.
Es sind daher in diesen Fällen keine Einzahlung zu tätigen.
Um Mahnungen seitens des Finanzamtes bzw. der Gemeinde zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen Ihrerseits erforderlich:
Finanzamt / Finanzonline / Buchung von Selbstbemessungsabgaben:
Die Lohnsteuer für diesen Zeitraum kann über die Buchung von Selbstbemessungsabgaben mit dem Minusbetrag verbucht werden.
Sollten wir für Ihr Unternehmen die Buchhaltung durchführen, so übernehmen wir selbstverständlich die entsprechenden Buchungen.
Gemeinde / Magistrat:
Bitte übermitteln Sie folgende Nachricht am besten schriftlich mit folgendem Textinhalt an Ihre Kommunalsteuer-Behörde:
TEXTVORSCHLAG:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Zuge der Aufrollung der Kurzarbeit ergibt sich für den Monat xx 2020 ein Guthaben für die Kommunalsteuer in Höhe von € xxxx.
Es ist daher in diesem Monat keine Kommunalsteuer meinerseits/unsererseits einzuzahlen.
Im Folgemonat wird das Guthaben in Abzug gebracht und nur der Differenzbetrag überwiesen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Stand: 11.08.2020
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