Unterschiedskriterien
Lockdown-Umsatzersatz für
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Lockdown-Umsatzersatz II für
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Anspruch hatten Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 zwischen 26. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen derCOVID-19-Schutzmaßnahemnverordung, der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen waren und |
Anspruch haben Unternehmen, die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2., oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind und |
die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig waren. |
in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind. |
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. |
Das Unternehmen erleidet zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40%. |
Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen (z.B. Gastgewerbe, Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000). |
Für bis zu fünf unterschiedliche Betrachtungszeiträume |
Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet (max. EUR 800.000) | Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und |
das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. € 800.000) ersetzt werden. |
Quelle: www.umsatzersatz.at
Stand: 18.02.2021
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