Gültigkeit ab 19. Mai 2021
Die wichtigsten Eckpunkte der bundesweiten Regelungen der COVID-19-Öffnungsverordnung zusammengefasst. Die Gültigkeit besteht ab 19. Mai 2021 bis voraussichtlich Ende Juni:
Öffnung der Gastronomie
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Betrieb ist indoor als auch outdoor erlaubt
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Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen am Verabreichungsplatz (z. B. nicht an der Bar)
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Sperrstunde ist 22.00 Uhr
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Verpflichtende Registrierung der Gäste (ab 15 Minuten Aufenthaltsdauer) und Vorweisen eines negativen Testergebnisses, Impfzertifikats oder einer Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
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Gültigkeit der Tests:
Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden -
Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
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Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
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outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder; indoor maximal 4 Erwachsene zuzüglich Kinder
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Zwei Meter Abstand zwischen den Personen fremder Tische
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Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (nicht am Verabreichungsplatz)
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Für MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
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MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen (oder die einen sonstigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, Impfung/Genesungsnachweis), können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
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Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen
Öffnung der Beherbergungsbetriebe
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Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses, Impfzertifikats oder der Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
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Gültigkeit der Tests:
Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden -
In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
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Werden gastronomische Angebote im Betrieb - Frühstück, andere Mahlzeiten - oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen werden, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen.
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Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
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Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
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Maskenpflicht beim Betreten und beim Bewegen innerhalb der Räumlichkeiten
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Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern
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Für MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
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Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen
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In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
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Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)
Öffnung von Kultur- und Veranstaltungsbetrieben
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Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
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Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
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Kapazität von maximal 50 Prozent
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Outdoor maximal 3.000 Personen, indoor maximal 1.500
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Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
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Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig
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ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
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Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung - indoor wie outdoor
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Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
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Ab 50 Teilnehmern: verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines COVID-19-Beauftragten
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Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze ist keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
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Sperrstunde um 22.00 Uhr
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Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
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Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
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Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden
Ausnahmen: Appartments, Selbstversorgerhütten -
Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
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Ab 19. Mai 2021 gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
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Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten
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FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen)
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Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: bei Sportarten bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt oder bei kurzfristigen Unterschreitungen)
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Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen
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Verpflichtende Registrierung der Kunden und Vorweisen eines negativen Testergebnisses, Impfzertifikats, Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
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Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
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Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden)
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Ab 19. Mai 2021 gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
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Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen -
Jede Sporteinrichtung (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen
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Sperrstunde um 22.00 Uhr
Handel und Dienstleistungen
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alle Handels – und Dienstleistungsbetriebe dürfen offenhalten
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Öffnungszeiten 05:00 Uhr - 22.00 Uhr (strengere Öffnungsvorschriften bleiben unberührt)
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Mindestabstand 2 Meter
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Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen
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pro Kunde 20 Quadratmeter
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Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
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in Einkaufszentren und Markthallen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
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besondere Vorschriften für körpernahe Dienstleistungen:
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pro Kunde 10 Quadratmeter
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Kunden müssen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden; Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden;
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Ab 19. Mai 2021 gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte.)
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Stand: 10.05.2021
Quelle: wko.at