Änderungen im Initiativantrag
Die Beschlussfassung des Bundesrats für das 2. Finanz-Organisationsreformgesetzt (=FORG) ist noch nicht erfolgt. Grundsätzlich sollte das Inkrafttreten auf 1.1.2021 verschoben werden. Welche Änderungen sind im Initiativantrag enthalten?
- Die „Zentralen Services“ werden als Organisationseinheit der Bundesfinanzverwaltung geregelt. Aufgabe ist die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung sowie die interne Prüfung der Abgabenbehörden, Entwicklung, Aufbau und Optimierung IT-technischer Lösungen, die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten sowie Unterstützung in der Datenverarbeitung. Außerdem werden Zuständigkeitsbestimmungen für die Einhaltung des Finanzstrafgesetzes neu angepasst.
In diesem Gesetzesantrag sind aber auch Regelungen für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten vorgesehen:
- Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen:
Dieses Gesetz wird Ende Juli veröffentlicht und rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Zwischenzeitlich wurde die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und zwar in einer Verordnung des Gesundheitsministeriums: darin wurde der ÖGK der gesetzliche Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen entlasten zu können.
- Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.
- Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31.8.2020 ausgesetzt:
- Verlängerung bis 15.1.2021 für die verzugszinsenfreie Stundung der SV-Beiträge für Februar bis April 2020 mit anschließender Möglichkeit für 11 weitere Ratenzahlungen (Antragstellung ab 01/2021).
- Für Beitragszeiträume von Mai bis Dezember sind bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen für maximal 3 Monate Ratenzahlungen möglich (bis max. 12/2021, Antragstellung frühestens ab Ende 07/20).
- Ausgenommen sind Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risiko-freistellung oder Absonderung. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Stand: Juni 2020
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