Förderrichtlinie im Detail
Mit Wirkung ab 11. August 2020 wurde nun die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie zur „COVID-19 Investitionsprämie“ vom zuständigen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Mit dieser Förderungsrichtlinie wird die konkrete Ausgestaltung der „COVID-19 Investitionsprämie“ geregelt, wie dies das „Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen“ (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) im § 3 vorsieht.
ZIEL DER FÖRDERMASSNAHME
Die COVID-19 Investitionsprämie soll alle Unternehmen motivieren, in und nach der COVID-19 Krise zu investieren, um Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich zu stärken. Diese Fördermaßnahme in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen ist an alle Unternehmen gerichtet
FÖRDERUNGSFÄHIGE UNTERNEHMEN
Das Investitionsprämiengesetz sieht als mögliche Förderungswerber „bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich“ vor. Die konkrete Ausgestaltung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung überlässt das InvPrG der Förderungsrichtlinie.
Förderungsfähig sind nach der Förderungsrichtlinie Unternehmen im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), „die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden“.
Unternehmen im Sinne des § 1 UGB „ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“.
Damit hat die Förderungsrichtlinie einen Unternehmensbegriff gewählt, der den Kreis der möglichen Förderungswerber im Sinne der Vorgabe durch das InvPrG weder hinsichtlich
- Größe, Branche, Rechtsform, Bestandsdauer oder Form der Rechnungslegung einschränkt noch
- erwerbswirtschaftliche wie auch nicht eigennützige Unternehmen ausschließt.
Förderungsfähig sind daher auch freiberuflich tätige Unternehmen, Land- und Forstwirte sowie ein abgabenrechtlich begünstigter Verein, wenn dieser Leistungen regelmäßig auf dem Markt gegen Entgelt erbringt.
Gemäß einer Information in Form eines Fragenkatalogs (FAQ) zur Förderungsrichtlinie muss ein neugegründetes Unternehmen als Förderungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gegründet sein sowie über eine Steuernummer und eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen.
Die Förderungsrichtlinie schließt im Rahmen der ihr übertragenen Gestaltungsverantwortung als Förderungswerber aus:
- Staatliche Einheiten, sofern diese nicht insgesamt oder mit Unternehmensteilen im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen;
- Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder wenn bei diesen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind;
- Unternehmen, die gegen Bestimmungen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, gegen das Sicherheitskontrollgesetz oder gegen sonstige österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
Die Förderungsrichtlinie versteht unter „Staatliche Einheiten“ Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheiten“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Eine diesbezügliche Liste kann auf der Homepage der Statistik Austria abgerufen werden.
FÖRDERUNGSFÄHIGE INVESTITIONEN
Definition der förderungsfähigen Investitionen
Gegenstand der Förderung im Sinne des InvPrG ist gemäß Förderungsrichtlinie eine
- materielle oder immaterielle,
- aktivierungspflichtige
- Neuinvestition
- in das abnutzbare Anlagevermögen
- eines Unternehmens für eine österreichische Betriebsstätte
- mit einem Investitionsvolumen von mindestens EUR 5.000,00
- zu deren Umsetzung eine erste Maßnahme zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt und
- die innerhalb des grundsätzlich am 28. Februar 2022 endenden Investitionsförderungszeitraumes abgeschlossen wurde,
- sofern für diese Neuinvestition zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19 Investitionsprämie beantragt und
- eine dreijährige Behaltefrist eingehalten wird.
Um diese Erstinformation zur COVID-19 Investitionsprämie in einem überschaubaren Umfang halten zu können, wird nachfolgend im Überblick nur auf jene Fördermerkmale einer förderbaren Investition eingegangen, die nicht bereits durch bestehende rechtliche Bestimmungen definiert sind und durch die Förderungsrichtlinie keine eigenständige Bedeutung beigemessen bekommen haben.
Zum Fördermerkmal Nr. 3: „Neuinvestition“
Der Begriff „Neuinvestition“ ist im Sinne einer „Neuanschaffung“ eines Vermögensgegenstandes durch den Förderungswerber für sich oder für den Konzern des Förderungswerbers zu verstehen.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Förderungsricht-linie, wonach eine Investition bei einem bilanzierenden Unternehmen dann als „Neuinvestition“ gilt, wenn der betreffende materielle oder immaterielle Vermögensgegenstand des abnutzbaren Anlagevermögens weder beim investierenden Unternehmen noch bei einem Konzernunternehmen bisher im Anlagevermögen aktiviert war.
Bei Unternehmen, die ihren Gewinn auf Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, ist die erstmalige Aufnahme im steuerlichen Anlageverzeichnis entscheidend.
Erfolgt die Gewinnermittlung per Pauschalierung, liegt eine „Neuinvestition“ dann vor, wenn der betreffende Vermögensgegenstand im Fall einer Bilanzierung bisher im Anlagevermögen noch nicht aktiviert gewesen wäre bzw. im Fall der Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstmalig in einem steuerlich zu führenden Anlageverzeichnis aufzunehmen wäre.
Als „Neuinvestition“ kommen daher auch gebrauchte Vermögensgegenstände in Frage, sofern es sich dabei um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. für den Konzern handelt, in dem das betreffende investierende Unternehmen eingebunden ist.
Vom Begriff „Neuinvestition“ müssen auch „Ersatzinvestitionen“ umfasst sein, sofern es sich dabei um „Neuanschaffungen“ im beschriebenen Sinne handelt. Dies lässt sich aus den Ausführungen im Fragenkatalog (FAQ) zur Förderungsricht-linie erschließen, wonach zum Beispiel gemäß Punkt 4.5 die „Sanierung bzw. der Austausch von Fenstern, Dachflächenfenster und Außentüren“ mit einem bestimmten Wärmeverlustwert als förderbare thermische Gebäudesanierung gilt.
Anmerkung: Die „Sanierung oder der Austausch von Fenstern und Türen“ ist im Regelfall ein sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand und führt zu keiner Aktivierung im Anlagevermögen.
Um den Aufwand für eine „Sanierung“ oder den „Austausch“ von Fenstern und Türen als Herstellungsaufwand aktivieren und damit eine „Neuinvestition“ im Sinne einer „Neuanschaffung“ gemäß Förderungsrichtlinie dokumentieren zu können, muss mit einer solchen Maßnahme über eine bloße Instandsetzung hinaus ein zusätzliches Nutzenpotenzial geschaffen werden.
Mit der Definition des Begriffs „Neuinvestition“ sollen „Sell-and- Buy-Back-Geschäfte“ ausgeschlossen werden, wie diese über Mietkaufkonstruktionen dargestellt werden können. Auch die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes von einem Konzernunternehmen ist nicht förderungsfähig, wenn dieses beim veräußernden Konzernunternehmen als Anlagevermögen genutzt und daher dort bereits aktiviert war.
Förderbar sind gemäß Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie auch geringwertige Vermögensgegenstände. Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensgegenständen dokumentieren zu können, muss der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist nachgewiesen werden. Die Förderungsrichtlinie wie auch der Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie trifft dazu jedoch keine Aussage.
Ein leasingfinanzierter Vermögensgegenstand ist gemäß Förderungsrichtlinie und den Ausführungen im Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie bei jenem Unternehmen förderbar, das diesen in sein Anlagevermögen aufzunehmen hat. Keine Aussage wird dabei getroffen, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen diese Aktivierungspflicht zu beurteilen ist.
Zum Fördermerkmal Nr. 5: „österreichische Betriebsstätte“
Eine grundsätzlich förderbare Investition vermittelt nur dann einen Anspruch auf Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie, wenn diese von einem Unternehmen für eine Betriebsstätte in Österreich getätigt wird.
Förderbar sind daher Investitionen eines Unternehmens für eine Betriebsstätte in Österreich und zwar unabhängig davon, ob das investierende Unternehmen Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich oder im Ausland hat. Als zusätzliche Vorausetzung ist zu beachten, dass die Neuinvestition zumindest drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich verbleibt (Sperrfrist siehe Fördermerkmal Nr. 10).
Zum Fördermerkmal Nr. 6: „Investitionsvolumen“
Die Förderungsrichtlinie legt das minimale förderbare Inves-titionsvolumen pro Antrag mit EUR 5.000,00 ohne Umsatzsteuer und das maximale förderbare Investitionsvolumen mit EUR 50 Mio. ohne Umsatzsteuer pro Unternehmen bzw. pro Konzern fest, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch verpflichtet ist.
Der Begriff „Investitionsvolumen“ umfasst gemäß Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie „die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag“. Dementsprechend kann die Neuanschaffung von Vermögensgegenständen mit Anschaffungskosten von netto unter EUR 5.000,00 und damit auch eine entsprechende Anzahl von geringwertigen Vermögensgegenständen zu einem Antrag zusammengefasst werden, um das minimale förderbare Investitionsvolumen zu erreichen.
Übersteigt eine Neuinvestition den maximal förderbaren Betrag von EUR 50 Mio. netto, dann wird für die Berechnung der Investitionsprämie ein Betrag von maximal EUR 50 Mio. netto zugrunde gelegt.
Ist die Umsatzsteuer für eine förderbare Neuinvestition vom Förderungswerber nachweislich zu tragen, da diesem dafür die Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt, wird die Umsatzsteuer förderbarer Kostenbestandteil. Die Förderungsrichtlinie wie auch der Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie lassen allerdings dabei offen, ob sich dadurch das maximale förderbare Investitionsvolumen von EUR 50 Mio. um die nichtabzugsfähige Umsatzsteuer erhöht. Davon wird eher nicht auszugehen sein.
Zum Fördermerkmal Nr. 7: „Erste Maßnahme“
Für eine sachlich grundsätzlich förderungsfähige Investition kann nur dann ein Antrag auf Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie gestellt werden, wenn zur Realisierung dieser Neuinvestition eine erste Maßnahme nicht vor dem 1. August 2020 und auch nicht nach dem 28. Februar 2021 gesetzt wurde.
Als erste Maßnahmen gelten nach der Förderungsrichtlinie
- Bestellungen,
- Anzahlungen,
- Kaufverträge,
- Zahlungen,
- Lieferungen,
- Rechnungen oder
- der Beginn von Leistungen,
- der Baubeginn.
Der Begriff „Erste Maßnahmen“ umfasst nach der Förderungsrichtlinie hingegen nicht Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche. Dementsprechend sind wohl auch interne Planungen und Investitionsvorbereitungen durch Einholung von Kostenvoranschlägen keine „Erste Maßnahmen“, die dem Antrag auf eine COVID-19 Investitionsprämie entgegenstehen, sollten diese bereits vor dem 1. August 2020 begonnen worden sein.
Anmerkung: Faktisch relevant für die zeitliche Bestimmung einer ersten Maßnahme wird die Erteilung eines Auftrags für eine Lieferung oder eine Leistung und subsidiär der Abschluss eines Vertrags über eine Lieferung oder eine Leistung sein.
Zum Fördermerkmal Nr. 8: „Investitionsförderungszeitraum“
Um den Anspruch auf eine COVID-19 Investitionsprämie für eine Neuinvestition zu erhalten, muss diese bis längstens 28. Februar 2022 in Betrieb genommen und mit Ausnahme üblicher Haftrücklässe auch bezahlt sein.
Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. exklusive Umsatzsteuer hat die Inbetriebnahme der Neuinvestition und die Bezahlung dieser bis längstens 28. Februar 2024 zu erfolgen. Beide Fristen sind als Fallfristen definiert. Der Investitionsförderungszeitraum ist nicht veränderbar.
Zum Fördermerkmal Nr. 9: „Antragsfrist“
Voraussetzung für die Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie ist die Einreichung eines schriftlichen Förderungsantrags zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 über die elektronische Anwendung „aws Fördermanager“, der unter https://foerdermanager.aws.at aufrufbar ist.
Die Förderungrichtlinie sieht keine Beschränkung auf einen Förderungsantrag je Förderungswerber vor. Ein Förderungswerber kann daher mehrere Förderungsanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb des dafür gegebenen Zeitfensters einbringen.
Zum Fördermerkmal Nr. 10: „Behalte- und Sperrfrist“
Gefördert angeschaffte Vermögensgegenstände sind zumindest drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen. Diese dürfen gemäß Förderungsrichtlinie weder verkauft, für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet noch an eine im Ausland gelegene Betriebsstätte überführt werden. Ausgenommen davon ist eine gefördert angeschaffte Software, die auch international genutzt werden kann.
Die Behalte- und Sperrfrist beginnt unmittelbar nach Abschluss der zur Förderung beantragten Investitionen zu laufen. Der „Abschluss der Investitionen“ wird mit dem Tag bestimmt, an dem die Inbetriebnahme der Investitionen sowie die Bezahlung der Investitionskosten mit Ausnahme allfälliger üblicher Haftrücklässe vorliegt.
Scheidet ein mit der COVID-19 Investitionsprämie gefördert angeschaffter oder hergestellter Vermögensgegenstand wegen höherer Gewalt oder technischen Gebrechen vor Ablauf der Behalte- und Sperrfrist aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt eine Ersatzinvestition, dann gilt die Behalte- und Sperrfrist als eingehalten.
Anmerkung: Für den Nachweis der Einhaltung der Behalte- und Sperrfrist sind bei den gefördert angeschafften Investitionen im Anlageverzeichnis entsprechende ergänzende Vermerke zu führen. Dies gilt insbesondere auch für eine allenfalls erforderliche Ersatzinvestition. Die Förderungsrichtlinie lässt jedoch offen, innerhalb welchem Zeitraum eine Ersatzanschaffung vorzunehmen ist, um eine Rückzahlungspflicht der erhaltenen COVID-19 Investitionsprämie nicht auszulösen.
Fallbeispiel zur Verdeutlichung der Fördermerkmale
– Sachverhalt –
Mit der internen Planung für die Neuanschaffung einer Anlage zur Reduktion des Rohstoffverbrauchs am Produktionsstandort in Innsbruck der AT-Produktions GmbH mit Sitz in München wurde bereits im März 2019 begonnen. Kostenvoranschläge von möglichen Lieferanten wurden im November 2019 eingeholt. Eine Evaluierung der Angebote erfolgte im Februar 2020, um nach Abklärung der Finanzierung des Investitionsvolumens von EUR 8 Mio. netto die Aufträge noch im April 2020 vergeben zu können. Aufgrund der COVID-19 Krise wurde die Investitionsentscheidung bis auf weiteres aufgeschoben.
Aufgrund der Einführung der COVID-19 Investitionsprämie wird der Investitionsplan wieder aufgegriffen und am 15. September 2020 der erste Auftrag zu dieser Neuanschaffung erteilt. Der Antrag auf Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie wird am 2. Oktober 2020 eingebracht.
Die Inbetriebnahme erfolgt nach einem Monat Probebetrieb am 30. September 2021. Die Schlussrechnung vom 15. Oktober 2021 wird am 15. November 2021 unter Einbehalt eines Haftrücklasses von 10 % bezahlt.
– Beurteilung der Anspruchsberechtigung –
Die Produktionsanlage ist gemäß Förderungsrichtlinie zur COVID-19 Investitionsprämie förderbar, da
- die erste zur Beurteilung der Förderbarkeit relevante Maßnahme zur Umsetzung dieser Neuinvestition mit der Vergabe des ersten Auftrags am 15. September 2020 innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters gesetzt,
- der Antrag auf Bewilligung einer COVID-19 Investitionsprämie innerhalb der dafür vorgesehenen Antragsfrist gestellt und
- die Inbetriebnahme und Bezahlung der Anlage vor Ablauf des Investitionsförderungszeitraumes erfolgt ist.
Die Behalte- und Sperrfrist beginnt bei diesem Fall mit 15. November 2021 zu laufen.
NICHT FÖRDERUNGSFÄHIGE INVESTITIONEN
Als nicht förderungsfähige Investitionen bzw. nicht förderbare Kostenbestandteile von förderbaren Investitionen definiert die Förderungsrichtlinie:
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Was darunter konkret zu verstehen ist und welche Investitionen von diesem Ausschluss nicht betroffen sind, wird in der Förderungsrichtlinie im Detail ausgeführt.
- Aktivierte Eigenleistungen;
- Privatanteile einer Investition;
- Der Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken sowie der Bau oder Ausbau von Wohngebäuden, sofern diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind. Förderbar ist hingegen die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden von einem Bauträger für das Unternehmen des Förderungswerbers.
- Der Kauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie der Erwerb von sonstigen Finanzanlagen.
Anmerkung: Warum aktivierte Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung einer förderbaren Neuinvestition nicht förderbare Kosten sein sollen, ist im Hinblick auf die strategische Zielsetzung der COVID-19 Investitionsprämie nicht nachvollziehbar. Aktivierte Eigenleistungen betreffen Sach-und Personalaufwendungen, die zur Realisierung einer Inves-tition beitragen. Damit dienen auch solche Aufwendungen der Sicherung von Unternehmensstandorten und Arbeitsplätzen in Österreich.
Die Erwähnung von Beteiligungen oder Finanzanlagen als eine nicht förderbare Investition dürfte nur deklaratorisch sein. Bei diesen Vermögensgegenständen handelt es sich um nicht abnutzbares Anlagevermögen (Finanzanlagevermögen). Gemäß Definition einer förderbaren Investition (Fördermerkmal Nr. 4) ist die Abnutzbarkeit einer Investition im Anlagevermögen die Voraussetzung für den Anspruch auf eine COVID-19 Investitionsprämie.
FÖRDERUNGSART UND FÖRDERUNGSHÖHE
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bemessen mit grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten. Der Begriff „Anschaffungskosten“ ist dafür gemäß Förderungsrichtlinie im Sinne des Unternehmensgesetzbuches oder des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Bei förderungsfähigen Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Höhe der COVID-19 Investitionsprämie 14 % der Anschaffungskosten.
In einem Anhang zur Förderungsrichtlinie werden Maßnahmen erläutert, für die diese erhöhte COVID-19 Investitionsprämie gewährt werden kann. Die Liste dieser Maßnahmen wird als abschließende und nicht beispielhafte Liste zu verstehen sein.
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonstG 2020) wurde im Einkommensteuergesetz eine Übergangsbestimmung aufgenommen, wonach die COVID-19 Investitionsprämie von der Einkommensteuer befreit ist und keine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten und damit der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) bewirkt.
Anmerkung: Die Förderungsrichtlinie hält zwar in Übereinstimmung mit der eingeführten bergangsbestimmung durch das Konjunkturstärkungsgesetz die Einkommensteuerfreiheit der Prämie fest, erklärt jedoch entgegen der gesetzlichen Bestimmung, dass die Zuschüsse die Basis für die Absetzung für Abnutzung reduzieren würden. Es ist davon auszugehen, dass es bezüglich dieses Widerspruchs noch zu einer Klärung kommen wird.
COVID-19 INVESTITIONSPRÄMIE UND ANDERE FÖRDERUNGEN
Im Fragenkatalog zur Förderungsrichtlinie wird auf das Verhältnis der COVID-19 Investitionsprämie zur aws Überbrückungsgarantie, zu geförderten Krediten, zu Umweltförderungen sowie zu anderen europäischen und nationalen Förderungsinstrumenten eingegangen.
Danach schließt die COVID-19 Investitionsprämie die Inanspruchnahme all dieser Fördermaßnahmen nicht aus und umgekehrt kann die COVID-19 Investitionsprämie neben all diesen Förderungen in Anspruch genommen werden.
ABWICKLUNG DER COVID-19 INVESTITIONSPRÄMIE
Förderungsansuchen und Förderungsvertrag
Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen „COVID-19 Investitionsprämie“ ist die Austria Wirtschaftsservices GmbH (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes als Abwicklungsstelle beauftragt.
Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens vollständiger Förderungsansuchen.
Wie bereits oben erwähnt ist der schriftliche Förderungsantrag elektronisch über die Anwendung „aws Fördermanager“ einzubringen. In die Abwicklung des Antragsprozesses kann ein vom Förderungswerber bevollmächtigter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater eingebunden werden.
Die Förderungsansuchen werden automatisiert und in begründeten Fällen manuell geprüft. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer COVID-19 Investitionsprämie wurde ebenfalls an die aws übertragen. Diese stellt bei einer positiven Erledigung eine Förderungszusage aus und schließt mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag ab, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen festgehalten werden. Unter anderem betrifft dies
- die Benennung des Förderungswerbers,
- die Beschreibung des Förderungsgegenstands,
- die Dauer des Investitionsförderungszeitraums,
- den Investitionsprämiensatz (Förderquote),
- die Berichts- und Mitwirkungspflichten bei Kontrollen sowie Evaluierungen,
- die Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung sowie
- die Behaltepflicht.
Weiters wird ausdrücklich auf strafrechtliche Konsequenzen bei Förderungsmissbrauch sowie auf eine Ex-post Prüfung der Angaben des Unternehmens durch die Steuerbehörden hingewiesen werden.
Sollten nach Ansicht des aws die notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie nicht vorliegen, kommt es zu keiner Förderungszusage und damit auch zu keinem Abschluss eines Förderungsvertrags.
Ein Förderungswerber hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer COVID-19 Investitionsprämie. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Anmerkung: Mit der Übertragung der Abwicklung der Förderung an das aws wird die Vergabe der Fördermittel einer rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen. Im Hinblick auf die zu vergebenden Fördermittel in Höhe von bis zu EUR 1 Milliarde ist diese Vorgehensweise rechtspolitisch wohl problematisch.
Abrechnung des Investitionsvolumens
Bis spätestens drei Monate nach Abschluss der letzten Investition eines Investitionsantrags hat der Förderungswerber eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den „aws Fördermanager“ einzubringen.
Gemäß Förderungsrichtlinie verlängert die Abrechnung zum Förderungsantrag den oben erläuterten Investitionsförderungszeitraum nicht.
Das heißt: Wird eine förderbare Investition mit einem Investitionsvolumen von unter EUR 20 Mio. kurz vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossen, kann die Abrechnung ohne Verlust des Förderungsanspruchs innerhalb der zuvor erläuterten Dreimonatsfrist eingebracht werden.
Die Aktivierung der zur Förderung beantragten Neuinvestition ist ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
Beträgt der Investitionsprämiensatz 7 %, dann ist diese Bestätigung bei Investitionskosten ab einer Höhe von rund TEUR 172 erforderlich; kommt der Investitionsprämiensatz von 14 % zum Tragen, ist die Bestätigung bereits bei Investitionskosten ab einer Höhe von rund TEUR 86 notwendig.
Auszahlung der COVID-19 Investitionsprämie
Die COVID-19 Investitionsprämie wird nach Vorlage der Abrechnung und einer Prüfung durch die aws in Form einer Einmalzahlung ausbezahlt.
Unternehmen mit einem förderbaren Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.
Auflagen und Bedingungen zur Gewährung der Förderung
Die Förderungsrichtlinie sieht einige Auflagen und Bedingungen für die Gewährung der COVID-19 Investitionsprämie vor. Darunter fällt beispielsweise die bereits oben erläuterte dreijährige Behalte- und Sperrfrist.
Besonders erwähnenswert ist die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Beantragung der COVID-19 Investitionsprämie auf zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
Anmerkung: Wird eine COVID-19 Investitionsprämie beantragt und schließlich auch gewährt, ist dafür Sorge zu tragen, dass in den internen Richtlinien über die Aufbewahrung von Büchern und Belegen die ansonsten dafür vorgesehene übliche Frist von sieben Jahre auf zehn Jahre geändert festgehalten wird.
EINSTELLUNG UND RÜCKZAHLUNG DER COVID-19 INVESTITIONSPRÄMIE
Der Anspruch auf eine vertraglich zugesicherte COVID-19 Investitionsprämie erlischt ganz oder teilweise, wenn die Auszahlungsbedingungen nicht fristgerecht nachgewiesen oder nur teilweise erfüllt werden.
Ein Ruhen des Anspruchs sehen die Förderungsrichtlinien dann vor, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dessen Unternehmen oder Unternehmensteile endgültig veräußert, umgegründet oder unentgeltlich übertragen wurde. Bei einer Fortführung des Unternehmens im Insolvenzfall und bei einer Erfüllung der Förderungsvoraussetzung in den anderen Fällen lebt der Anspruch nachfolgend wieder auf, in allen anderen Situationen erlischt der Anspruch endgültig.
Erfüllt der Förderungswerber die Auflagen und Bedingungen des Förderungsantrags nicht, ist dieser verpflichtet, ausgezahlte Förderungsmittel sofort ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung tritt zum Beispiel auch ein, wenn die Berechtigung zur Inanspruchnahme der COVID-19 Investitionsprämie innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist. Der Rückzahlungsbetrag ist vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr zu verzinsen.
GELTUNGSDAUER DER FÖRDERUNGSRICHTLINIE
Die Förderungsrichtlinie ist mit 11. August 2020 in Kraft getreten. Gemäß Förderungrichtlinie muss über förderungsfähige Investitionen bis 30. April 2021 entschieden werden und Zuschuss-auszahlungen müssen bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.
SCHLUSSBEMERKUNG
Die Förderungsrichtlinie zur COVID-19 Investitionsprämie lässt einige Fragen im Detail offen. Diese werden entweder durch Änderungen der Förderungsrichtlinie oder über den Fragenkatalog beantwortet werden.
Kommt es zu einer Ablehnung eines Förderungsantrags aufgrund einer Auslegung einer Bestimmung in der Förderungsricht-linie, dann besteht für den Förderungswerber keine Möglichkeit, die strittige Frage und damit auch den Anspruch auf eine Förderung durch einen unabhängigen Dritten klären zu lassen.
Im Bereich der COVID-19 Investitionsprämie ist der Förderungswerber den Organen einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft ohne den sonst üblichen Rechtsschutz faktisch ausgeliefert. Damit werden rechtsstaatliche Grundsätze in einem Teilbereich ausgeschaltet.
Quelle: ECA Kreston Austria GmbH, ECA-Monat 08/20
Stand: August 2020
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