Weitere Zahlungserleichterungen
Stundungen und Raten
Die zusätzlich geschaffenen Hilfsmaßnahmen betreffen die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020. Und zwar für ausschließlich für mit einem Betretungsverbot belegte Betriebe. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen.
Die Anträge für weitere Stunden und Raten können von den betroffenen Betrieben unbürokratisch und formlos gestellt werden.
Ausnahme: Kurzarbeit und Risikofreistellungen
Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten.
Meldeverpflichtung einhalten
Wie bisher auch ist es unbedingt erforderlich, dass sämtliche Meldeverpflichtungen eingehalten werden.
Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungen können ohne die monatlichen Beitragsgrundlagennachweise (mBGM) nicht bearbeitet werden. Darüber hinaus ist die ÖGK seit September wieder gesetzlich verpflichtet, Meldeverstöße zu sanktionieren.
Stand: 16.11.2020
Quelle: ÖGK
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