Ab 1.6.2020 neue Sozialpartner-Vereinbarung
Diese neue Sozialpartner-Vereinbarung gilt für:
- Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später)
sowie - alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.4.2020 bis 31.5.2020 vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Dafür ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.
Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartner-Vereinbarung per 1.6.2020 (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartner-Vereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.
Zum Verfahren
- Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab.
Sie müssen diese NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
- Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT an das AMS, indem sie diese im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
- Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
- Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
Die Eckpunkte der neuen Sozialpartner-Vereinbarung
Vergütung
Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%.
Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu.
Beispiel:
Monat 1 |
Monat 2 |
Monat 3 |
|
Arbeitszeit |
60% |
60% |
100% |
Entgelt auf Basis |
Netto 80/85/90% |
Netto 80/85/90% |
Netto 100% |
Arbeitszeit
- Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
- Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
- Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen.
Beschäftigtenstand
Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.
Information
Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartner-Vereinbarung.
Quelle: WKO/Infomedia
Stand: 25.05.2020
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