Für Gemeinden/Vereine
Es gibt viele Gründe, warum es für Gemeinden Sinn macht, das Rechnungswesen durch Spezialisten optimieren zu lassen. Wer schenkt dem Fiskus schon gerne Geld, wenn es für neue Ideen oder Projekte einer Gemeinde verwendet werden kann? Wir zeigen Ihnen Wege, sich Geld vom Finanzamt zurück zu holen. Insbesondere Vorsteuern bieten die Möglichkeit zur Optimierung. Viele anteilige Vorsteuern aus Gemeindekosten wären bei entsprechender Darstellung abzugsfähig. Zusätzliche Vorsteuerguthaben von 4.000 Euro aufwärts sind bei kleineren Gemeinden die Regel.
Non Profit Organisationen wie Vereine und NPO´s stellen einen Sonderfall im Steuerrecht dar. Mit einer fundierten Beratung lassen sich viele Fallen im Umgang mit den Behörden vermeiden. Wir beraten Sie auch zu den Erfordernissen für die Aufnahme in die Liste der Spenden begünstigten Empfänger
Änderungen im Vereinsrecht
Am 1. Jänner 2012 ist die Vereinsrechtsnovelle 2011 in Kraft getreten.Mit dieser Novelle hat der Gesetzgeber Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsorgane geschaffen.
Vereinsorgane oder der Rechnungsprüfer des Vereines, soweit sie unentgeltlich für den Verein tätig sind, haften künftig nur für Verfehlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Somit sind Schadenersatzansprüche gegen die Vereinsorgane selbst, die aufgrund von leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden nicht mehr möglich.
Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn in den Vereinsstatuten nichts anderes vereinbart wurde. Das heißt also, die Vereinsstatuten gehen grundsätzlich nach dieser Regelung vor. Eine weitere Neuerung beinhaltet das Gesetz für den Fall, dass das Vereinsorgan vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen wird. Ein Vereinsorgan oder ein Rechnungsprüfer, der unentgeltlich für den Verein tätig ist und in weiterer Folge von einem Dritten direkt in Anspruch genommen wird, kann vom Verein die Befreiung von diesem Schadenersatzanspruch verlangen. D.h., dass sich das Vereinsorgan am Verein regressieren kann. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden vom Vereinsorgan bzw. Rechnungsprüfer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde bzw. wenn die Vereinsstatuten generell ein andere Regelung festlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, diese nun auch derartige Regressansprüche seitens der Vereinsorgane abdecken muss.
Neben den veränderten Haftungsbestimmungen bringt die Vereinsrechtsnovelle 2011 auch noch eine Änderung hinsichtlich der Mindestdauer für die Einberufung von Mitgliederversammlungen des Vereins mit sich. Der Zeitraum, in dem eine Mitgliederversammlung zwingend einzuberufen ist, wurde nun von vier auf fünf Jahre erhöht.
Informationsstand: Jänner 2012











