Auslandmontage – Dauerregelung
Nach der Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit für Einkünfte aus Auslandsmontage wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befristete Übergangsregelung .
Die Neuregelung sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversicherung vor, unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende Rahmenbedingungen der Auslandstätigkeit voraus.
Solche Bedingungen sind z.B. die 600km Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes von Österreich und eine Mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen Lebensbedingungen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die Tätigkeit im Ausland darf überdies nicht dauerhaft sein, wobei die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind. Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unternehmens bzw. eines konzernzugehörigen Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefreiung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt. Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt wird und dass während der Entsendung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dürfen auch keine mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Wahlrecht – entweder (50%) Steuerfreiheit der Einkünfte aus Auslandsmontage oder die Geltendmachung von Werbungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit.











