Stiftungen
Stiftungen haben nach Drehen der Steuerschraube an Beliebtheit eingebüßt, können jedoch bei Firmenübergabe nachwievor eine entscheidende Rolle spielen.
Sehr viele Unternehmer haben in den letzten Jahren das Modell aus erbschaftssteuerlichen Gründen gewählt. Mit Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden jedoch erhebliche Vorteile der Stiftung obsolet. Nachdem der Gesetzgeber an der Steuerschraube gedreht und die bisherige Zwischensteuer auf Kapitalerträge auf 25 Prozent verdoppelt hat, ist die Stiftung für Familienunternehmen aus steuerlicher Sicht nicht mehr spannend.
Die Privatstiftung war bei Familienunternehmen zunehmend auch eine beliebte Form der Unternehmenssicherung. Auch heute noch kann man einer Stiftung einen Charme abgewinnen. Dann nämlich, wenn man sie bei der Nachfolgeplanung und -regelung klug einsetzt ohne ihr das gesamtunternehmerische Vermögen des Stifters zu übertragen.
Beispiel:
Ein Unternehmer, der zwei Kinder hat, will diesen sein Unternehmen auch je zur Hälfte vererben. Der Unternehmer will aber vorsorgen, dass es bei der Führung des Unternehmens zwischen seinen Kindern nicht zu Auseinandersetzungen kommt, die für das Unternehmen schädlich sein könnten.
Für diesen Fall könnte als eine Art Schiedsrichter eine Privatstiftung bzw. ihr Stiftungsvorstand gemacht werden.
Der Unternehmer setzt daher in seinem Testament z. B. seine beiden Kinder mit je 49,95 Prozent als Erben des Unternehmensvermögens und mit 0,1 Prozent die Stiftung als Erbin ein. Wenn sich beide Kinder einig sind, haben sie mit 99,9 Prozent eine Mehrheit, mit der sie alles beschließen können. Kommt es zu Differenzen, so gibt zumindest bei allen Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit im Unternehmen getroffen werden, die Stiftung den Ausschlag.
Varianten des Modells
Die Stiftung ist Wille des Stifters und das Modell daher auf Wünsche und Notwendigkeiten der jeweiligen Nachfolgesituation anpassbar. Denn bei drei Kindern wird gedrittelt und die Stiftung bekommt ein Prozent. Festgehalten wird bei dieser Variante, dass alle Beschlüsse mit 67 Prozent der Mehrheit gefasst werden müssen. Für diese Fälle ist eine Stiftungskonstruktion nur sinnvoll ab einer gewissen Unternehmensgröße, da ja auch Kosten anfallen. Aber dieser Lösungsansatz ist praktisch, da man nur einen Bruchteil des Gesamtvermögens in die Stiftung legt.
Die im Jahr 1993 beschlossenen zivilrechtlichen Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes sollen sicherstellen, dass das von einem Stifter auf die Stiftung übertragene Vermögen nach den in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Vorstellungen des Stifters zum Wohle der vom Stifter bestimmten Begünstigten bzw. zur Erfüllung sonstiger vom Stifter vorgegebener Stiftungszwecke bestmöglich verwaltet und verwendet wird:
- Die Stiftung ist juristisch gesehen eine (eigentümerlose) juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung (Übertragung) von Vermögenswerten (mindestens 70.000 Euro) gegründet wird.
- Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand geführt, dem auch der Stifter angehören kann (es sei denn, er ist auch Begünstigter der Stiftung). Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu leiten, dass die vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden.
- Die Stiftung wird zwar aus Gründen der Rechtssicherheit im Firmenbuch eingetragen, für ihr Vermögen und für die Begünstigten, die aus diesem Vermögen Zuwendungen erhalten sollen, bleibt aber die Vertraulichkeit gewahrt. Insbesondere muss die Stiftung ihren Jahresabschluss nicht durch Einreichung beim Firmenbuch offen legen.
- Der Stifter bestimmt auch, wer Begünstigter der Stiftung ist und welche Zuwendungen die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollen. Er kann dies aber auch dem Vorstand oder einem freiwillig eingerichteten Beirat überlassen.
- Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung muss die Stiftung eine doppelte Buchhaltung führen, jährlich einen Jahresabschluss erstellen und diesen vom Stiftungsprüfer (der ein beeideter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sein muss) prüfen lassen.
- Neben der Kontrolle durch den Stiftungsprüfer und der Selbstkontrolle durch den dreiköpfigen Stiftungsvorstand wacht auch das zuständige Firmenbuchgericht über die ordnungsmäßige Führung der Stiftungsgeschäfte.
- Der Stifter kann sich das Recht vorbehalten, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde jederzeit und in jede Richtung hin abzuändern oder sogar die Stiftung zu widerrufen. Beim Widerruf fällt das Vermögen der Stiftung wieder an den oder die Stifter zurück.











