Änderung im Privatstiftungsgesetz (PSG)
Die in der jüngeren Vergangenheit für die Organisation zahlreicher Familienprivatstiftungen problematischen Erkenntnisse des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand (KI 10/09) werden nun durch eine Änderung des Privatstiftungsgesetzes etwas entschärft.
Einerseits wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann – und nicht generell - als Stiftungsvorstand, Aufsichts- oder Beirat ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG).
Andererseits dürfen einem Beirat auch weiterhin mehrheitlich Angehörige des Stifters angehören. Lediglich für die Abberufung des Stiftungsvorstands bestehen gewisse Einschränkungen. Eine Abberufung ohne wichtigen Grund durch den Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit geboten (§ 14 Abs. 3 PSG).
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird aufgrund der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Diese Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis zum 30.6.2011 zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflichten kann eine Strafe von bis zu EUR 20.000 nach sich ziehen.
Erfreulicherweise ist es möglich diese Meldung über FinanzOnline zu erledigen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Begünstigten elektronisch zu übermitteln. Dem vom BMF veröffentlichten Handbuch zur Durchführung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden sein, nicht aber etwa Zeitpunkt und Höhe der Zuwendung.
Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bundesministerium für Justiz) in einer Mitteilung klargestellt, dass Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.











